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SperrbezirksVO Dresden

§ 3 Abgrenzung der Sperrbezirke und kartografische Darstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Dresden/3#abs-1 (1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören die aufgeführten Straßen, Wege, Anlagen und Plätze zu den Sperrbezirken, soweit sie diese begrenzen. Das gleiche gilt für die außerhalb der Sperrbezirke liegenden Grundstücke, die an die aufgeführten Straßen, Wege, Anlagen oder Plätze angrenzen oder über sie mittelbar erschlossen werden. Grundstücke werden über diejenigen Straßen, Wege, Anlagen und Plätze mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf oder sie im Wege der mittelbaren Erschließung einsehbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Dresden/3#abs-2 (2) Die Grenzen der Sperrbezirke nach § 2 sind in vier Karten im Maßstab von 1:30 000 als rot unterlegte Grenzlinie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Der Sperrbezirk nach § 2 Nummer 1 ist auf Karte 1, die Sperrbezirke nach § 2 Nummer 2, 3, 4, 6 und 7 auf Karte 2, die Sperrbezirke nach § 2 Nummer 5, 8 und 10 auf Karte 3 sowie der Sperrbezirk nach § 2 Nummer 9 auf Karte 4 dargestellt. Bei Abweichungen der bildlichen Darstellung von der verbalen Grenzbeschreibung bleibt die verbale Grenzbeschreibung maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SperrbezirksVO%20Dresden/3#abs-3 (3) Diese Verordnung ist eine Woche nach Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bei der Landesdirektion Sachsen in deren Dienststelle Leipzig sowie bei der Landeshauptstadt Dresden dauerhaft zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt:

– Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,

– Landeshauptstadt Dresden, Ordnungsamt, Abteilung Gewerbeangelegenheiten, Theaterstraße 11–15, 01067 Dresden.

§ 2 § 4